Beschluss vom 17.06.2024 -
BVerwG 3 B 14.24ECLI:DE:BVerwG:2024:170624B3B14.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2024 - 3 B 14.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:170624B3B14.24.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 14.24

  • VG Hamburg - 02.09.2021 - AZ: 6 K 1329/21
  • OVG Hamburg - 25.01.2024 - AZ: 3 Bf 296/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 396,30 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

2 Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

3 Die der Beschwerde vorangestellte Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt diesen Anforderungen nicht. Mit ihr wird ein Revisionsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO weder dargelegt noch bezeichnet. Anders als die Strafprozessordnung für das dort zulassungsfreie Revisionsverfahren kennt die Verwaltungsgerichtsordnung für die Zulassung der Revision die allgemeine Sachrüge nicht.

4 Mit dem weiteren Vorbringen ist auch ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht bezeichnet, denn Tatsachen, die diesen Revisionsgrund schlüssig ergeben, sind nicht dargelegt.

5 Die Beschwerde moniert, das Oberverwaltungsgericht sei ohne "irgendeine Form der Beweisaufnahme und unter Verweigerung einer Anhörung des Klägers" von einer anderen Parkstelle als das Verwaltungsgericht ausgegangen. Tatsächlich verhält es sich so, dass die Parkstelle vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 2 a. E. und S. 9 Absatz 2 a. E.) nahezu wortgleich wie vom Verwaltungsgericht (UA S. 3 Absatz 2 Satz 2) angegeben worden ist. Auch die Position und der Richtungspfeil des stationären Halteverbotszeichens werden in den Tatbeständen der Urteile übereinstimmend angegeben (VG UA S. 3 Abs. 2 Satz 3; OVG UA S. 2 a. E. f.). Es trifft auch nicht zu, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, wann die "Wanderbaustelle" eingerichtet worden sei. Das Urteil hält fest, wann die Verkehrszeichen der Bedarfshalteverbotszone aufgestellt worden seien und weshalb der diesbezügliche Einwand des Klägers nicht verfange (UA S. 9 a. E. f.). Ferner hat sich das Oberverwaltungsgericht auch mit der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme befasst und dargelegt, weshalb eine konkrete Behinderung nicht habe abgewartet werden müssen (UA S. 15 f.). Einen Verfahrensfehler zeigt die Beschwerde auch insoweit nicht auf.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.